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Steuern

Regelmäßige Arbeitsstätte/Dienstreise

27.01.2012

Der Bundesfinanzhof hat im Verfahren VI R 58/09 entschieden, dass ein Außendienstmitarbeiter, der den Betriebssitz zwar egelmäßig aufsucht, aber ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb hat.

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen an, wenn also z. B. noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind, die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig oder noch offen sind.

Welche Vorteile ergeben sich aus den Entscheidungen:

Der Arbeitnehmer, der keine regelmäßige Arbeitsstätte hat führt Dienstreisen aus, beginnend und endend in der Wohnung des Mitarbeiters (nicht im Betrieb!!!!)

Es sind keine Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte zu versteuern und für die Berechnung der Abwesenheitszeit für Reisekosten zählt die Abwesenheit von der Wohnung. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden stehen dem Arbeitnehmer Reisekosten von arbeitstäglich 6 € zu. Diese kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten oder der Arbeitnehmer kann sie im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen.

Ab 2012 sollte der Arbeitgeber die Versteuerung der Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte in den betroffenen Fällen nicht mehr vornehmen.

Wie ist für die Vergangenheit zu verfahren:

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung ausstellen über die Höhe der für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte versteuerten Beträge. Diese legt der Arbeitnehmer seiner Steuererklärung bei und die Beträge vermindern sein steuerpflichtiges Gehalt.

Gleichzeitig sollte der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Anzahl der Tage im Außendienst ausstellen, für jeden Tag ist ein Betrag in Höhe von 6 € als Werbungskosten geltend zu machen.

Verschenken Sie kein Geld. Machen Sie Ihre Ansprüche sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Finanzamt geltend. Sie handeln entsprechend der Gesetzeslage.

 

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Steuerliche Selbstanzeige

28.06.2010

Bei einer Steuerhinterziehung besteht mit der Selbstanzeige eine Möglichkeit die Strafbarkeit zu vermeiden.

Durch eine wirksame Selbstanzeige kann sich der Steuerpflichtige die Straffreiheit erkaufen. Allerdings sind einige Regeln bei der Abgabe einer Selbstanzeige zu beachten.

 

Eine Selbstanzeige ist wirksam, wenn das Finanzamt aufgrund der Angaben in der Lage ist, die Steuern nachträglich durch geänderten Steuerbescheid zu erheben und eine bereits erfolgte Veranlagung zu berichtigen. Die Selbstanzeige muss daher klare und vollständige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen, z.B. die bisher nicht erklärten Zinsen aufgeschlüsselt nach Jahren enthalten.

 

Soweit vorhanden, sollten die entsprechenden Belege und Nachweise beigefügt werden. Möglich ist es jedoch auch, diese nachzureichen.

 

In den Fällen, in denen die genauen Besteuerungsgrundlagen nicht angegeben werden können, weil kein Zahlenmaterial vorhanden ist, Unterlagen fehlen oder Zeitmangel herrscht, kann eine wirksame Selbstanzeige wie folgt abgegeben werden:

  Zunächst kann eine begründete Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Veranlagungszeiträumen abgegeben werden. Diese Schätzung sollte nicht zu niedrig sein, da nur in ihrem Umfang Straffreiheit eintreten kann. Später können die Werte unter Vorlage der Unterlagen korrigiert werden.

 

Die Selbstanzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder zu Protokoll des Finanzamtes abgegeben werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform.

Die Selbstanzeige ist nicht strafbefreiend wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung entdeckt ist und der Hinterzieher Kenntnis von der Entdeckung hat.

 

Straffreiheit tritt durch die Selbstanzeige grundsätzlich nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachentrichtet werden.

 

Nach der Abgabe einer Selbstanzeige leitet das Finanzamt üblicherweise regelmäßig „pro forma“ ein Steuerstrafverfahren ein. Die Einleitung eines Strafverfahrens nach Abgabe einer Selbstanzeige geschieht, um das Nachschieben weiterer Selbstanzeigen in dieser Angelegenheit zu unterbinden und die Zahlungsfrist zu überwachen. Ferner, um zu überprüfen, ob schon Ausschlussgründe vor Eingang der Selbstanzeige vorlagen. Es handelt sich um eine Formalität im normalen Ablauf eines Selbstanzeigeverfahrens.

 

Vor einer Selbstanzeige sollte unbedingt fachlicher Rat eingeholt werden

 

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Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber ab 2008 bis 500 € steuerfrei!

28.06.2010

 

Die Bedeutung der betrieblichen Gesundheitsförderung wächst ständig. Da die Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit im Interesse von Arbeitgebern und Mitarbeitern liegt werden rückwirkend ab 2008 Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung von der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit, wenn sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Darunter fallen Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands:

·         Reduzierung von Bewegungsmangel durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,

·         Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,

·         Stressbewältigung und Entspannung

·         Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums.

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung:

·         Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates,

·         Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,

·         Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz,

·         Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb).

Nicht befreit ist die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios im Allgemeinen. Aber eine Befreiung tritt dann ein wenn nachgewiesen wird, dass die Zuschüsse für Maßnahmen gewährt werden, die den vorstehend genannten Kriterien gerecht werden, z. B. Rückenschulung.

Der Arbeitgeber muss die Zahlungen zusätzlich zum Arbeitslohn übernehmen, eine Umwandlung von Arbeitslohn ist nicht gestattet.  Begünstigt sind alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Die Zuschüsse können auch an Aushilfskräfte oder geringfügig beschäftigte Personen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.

Beispiele für begünstigte Maßnahmen:

Der Arbeitgeber lässt auf seine Kosten seinen Mitarbeitern Massagen verabreichen oder die Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplatz regelmäßig massieren. Auch der Besuch einer Rückenschulung in einem Fitnessstudio ist begünstigt. Ebenso Kosten für die Ausrichtung des Betriebsverpflegungsangebots an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten sowie die Schulung des Küchenpersonals.

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